Sichtschutz eine bauliche VerÀnderung?

Ein Sichtschutz dient der Wahrung der eigenen PrivatsphĂ€re. Gerade in grĂ¶ĂŸeren Wohnanlagen oder MehrfamilienhĂ€usern ist es wichtig, entsprechende Maßnahmen zum Zwecke des Sichtschutzes vorzunehmen. Allerdings darf man nicht einfach tun, was man möchte. Man muss sich an Vorgaben halten des Gesetzgebers oder auch der EigentĂŒmergemeinschaft halten.

Ist ein Sichtschutz ein Eingriff in die Bausubstanz?

Um seine PrivatsphĂ€re besser zu schĂŒtzen, errichtete ein WohnungseigentĂŒmer in einer Wohnanlage auf seinem Balkon einen Sichtschutz zum danebengelegenen Balkon. Allerdings tat er dies ohne RĂŒcksprache mit dem Nachbarn und war der Auffassung, dass es sich bei dem Schutz nicht um einen Eingriff in die Bausubstanz handelte. Der Nachbar klagte vor dem Landgericht Itzehoe (Aktenzeichen 1 S (W) 1/07) und wollte die Entfernung des Sichtschutzes durchsetzen, da sein ehemals großzĂŒgiger Balkon von diesem verĂ€ndert worden sei, vor allem durch die BeeintrĂ€chtigung der bisher freien Sicht.

Die bauliche Substanz wird durch Sichtschutz verÀndert

Das Landgericht gab dem KlĂ€ger Recht und entschied, dass es sich bei dem errichteten Sichtschutz sehr wohl um eine bauliche VerĂ€nderung handelte. Diese VerĂ€nderung sei rĂŒckgĂ€ngig zu machen. Als BegrĂŒndung fĂŒr ihr Urteil gaben die Richter an, dass der Beklagte keinerlei Anspruch auf einen solchen Sichtschutz geltend machen könne, da ein solcher beim Kauf der Wohnung ebenfalls nicht existiert habe.


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Der Beklagte habe ja damals diesem Zustand durch Unterzeichnung des Kaufvertrags zugestimmt. Der Nachbar muss die nachtrĂ€gliche Errichtung eines solchen Sichtschutzes in Form einer Trennwand nicht hinnehmen. Man könne in einem solchen Fall, wie es der KlĂ€ger getan hat, sowohl mit § 14 Absatz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) als auch mit der TeilungserklĂ€rung der EigentĂŒmergemeinschaft argumentieren.

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