In einer immer mobiler werdenden Gesellschaft gehören häufige Umzüge für viele Berufstätige bereits zu Alltag. An den Kosten beteilígt sich oft das Finanzamt. Denn haushaltsnahe Dienstleistungen beim Umzug können Steuern sparen.
Alle, die sich für ihre Umzüge beispielsweise die Bundeshauptstadt Berlin als Zielort ausgesucht haben, können sich in der Regel auf die Erfahrung und Zuverlässigkeit ansässiger Umzugsunternehmen verlassen.Welche Umzugskosten zu den steuerlich absetzbaren haushaltsnahen Dienstleistungen gehören, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ein Überblick:
Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen beim Umzug?
Wird für private Umzüge Berlin ausgewählt und ein in der Bundeshauptstadt ansässiges, kompetentes Umzugsunternehmen beauftragt, so können bei diesen Umzugsaktionen verschiedene, in der Rechnung des Unternehmens aufgeführte Kosten sowie haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden. Zu diesen Dienstleistungen gehören etwa:
- Lohnkosten für Umzugshelfer
- Reinigungskräfte für die Endreinigung der bisher bewohnten Wohnung
- Handwerker für Ausbesserungstätigkeiten oder Schönheitsreparaturen (auch in der alten Wohnung)
Damit solche in die Kategorie haushaltsnahe Dienstleistungen fallenden Arbeiten vom Finanzamt anerkannt werden, müssen sie durch einen selbstständig tätigen Dienstleister ausgeführt werden. Zudem dürfen sie nicht schon in Form von Werbungskosten oder außergewöhnlichen Belastungen in der Einkommenssteuererklärung auftauchen. Herstellungs- oder Anfahrtskosten bzw. Materialaufwendungen (etwa für Tapeten, Farben oder Umzugskartons) werden vom Finanzamt nicht berücksichtigt.
Haushaltsnahe Dienstleistungen in der Einkommenssteuererklärung
Damit das Finanzamt etwa die Lohnkosten für die Mitarbeiter des Umzugsunternehmens als haushaltsnahe Dienstleistung anerkennt, müssen diese Kosten auf der Rechnung als eigener Posten aufgeführt sein. Die meisten Umzugsfirmen wissen um diese Voraussetzung und tragen sie von selbst auf ihren Rechnungen ein. Sind Umzugshelfer nicht über einen selbstständigen Gewerbebetrieb angemeldet, dann kann man sie auch einfach als haushaltsnah Beschäftigte bei der Minijob-Zentrale anmelden. In diesem Fall erhält man am Jahresende eine Bescheinigung, die man gemeinsam mit der Steuererklärung an das Finanzamt schickt.
Insgesamt lassen sich maximal 20 Prozent der Lohnkosten geltend machen, bei Minijobbern liegt der jährliche Höchstbetrag allerdings bei 510 Euro (Stand 2019). Übrigens sind Werbungskosten in der Anlage N der Steuererklärung einzutragen, für haushaltsnahe Dienstleistungen wird der Mantelbogen verwendet. Bezüglich des Nachweises von Umzugskosten ist es wichtig, sämtliche Rechnungen und Quittungen aufzubewahren, da das Finanzamt sie jederzeit anfordern kann.
Umzüge aus beruflichen Gründen – Werbungskosten geltend machen
Wer aus beruflichen oder betrieblichen Gründen den Wohnort wechselt, kann Umzugskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Bei beruflich bedingten Umzügen sind die folgenden Kosten absetzbar:
- Fahrtkosten zu Besichtigung (0,30 Cent/Kilometer)
- Maklergebühren (nur bei Mietobjekten)
- Kosten für doppelte Mietzahlungen (maximal für sechs Monate)
- Mietkosten für die neue Mietwohnung, falls sie noch nicht nutzbar ist (maximal drei Monate)
- Transportkosten (für den Hausrat)
- Aufwendungen für Herd oder Ofen (230 Euro bzw. 164 Euro)
- Kosten für Reparaturen (bei Beschädigungen durch den Transport)
Alle diese Kosten kann man als Werbungskosten in der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Nicht berücksichtigt werden Anschaffungskosten für Möbel. Sind in der alten oder neuen Wohnung Renovierungsarbeiten notwendig, lassen sich ggf. 20 Prozent der durch solche Maßnahmen entstehenden Lohnkosten als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.
Abzugsfähige Umzugskosten für betrieblich bedingte Umzüge werden unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt. Etwa sobald bei einem selbstständigen Mediziner, falls durch den Umzug stationär aufgenommene Patienten sehr viel einfacher und schneller betreut werden können. Auch bei einer Verringerung der Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsplatz um mindestens einer Stunde gilt ein Umzug als betrieblich bedingt. Bei der steuerlichen Geltendmachung im Rahmen der Einkommenssteuerklärung ist jeweils zwischen Betriebsausgaben (Selbstständige) und Werbungskosten (Arbeitnehmer) zu unterscheiden.