Es ist unbestritten, dass Rauchmelder in Wohnungen zu gröĂerer Sicherheit fĂŒr die Bewohner beitragen. Doch wie ist die Rechtslage, wenn man als Mieter selbst solche Melder in der Wohnung installiert und dann der Vermieter ebenfalls solche GerĂ€te installieren möchte? Wer muss in solchen FĂ€llen die Kosten fĂŒr die vom Vermieter installierten Rauchmelder tragen?
Welche Rauchmelder haben Vorrang?
Obwohl ihr Nutzen allgemein anerkannt ist, kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern. So war es fĂŒr eine Mieterin nicht nachvollziehbar, dass der Vermieter Rauchmelder in ihrer Wohnung installieren wollte, obwohl sie selbst bereits solche besaĂ.
Die Vermieterin klagte und begrĂŒndete dies unter anderem mit § 47 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA). Danach haben Vermieter bzw. Bauherren die dort verfĂŒgten MaĂnahmen durchzufĂŒhren und nicht die Mieter. Die UrteilsbegrĂŒndung des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen VIII ZR 216/14) folgt dieser Auffassung. Zudem wurde im Urteil betont, dass es sich beim Einbau solcher Melder gemÀà § 555b Nr. 5 und 6 BĂŒrgerliches Gesetzbuch (BGB) eine von den Mietern zu akzeptierende, geringfĂŒgige ModernisierungsmaĂnahme handle. Diese mĂŒsse nicht durch den Vermieter angekĂŒndigt werden.
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Die Installationskosten trÀgt der Mieter
Im selben Fall entschied der Bundesgerichtshof auĂerdem, dass die Mieterin die Kosten fĂŒr die vom Vermieter zu installierenden Rauchmeldern zu tragen hat, entweder in Form einer Mieterhöhung oder einer Betriebskostenumlage. AngefĂŒhrt wurden im vorliegenden Fall vor allem die sich verbessernde Sicherheits- und Wohnsituation. Ăberdies der Umstand, dass durch die Installation von einheitlichen Rauchmeldern die Betriebskosten gesenkt werden könnten, da die Installation sowie die spĂ€tere Wartung und Instandhaltung in der Hand eines einzigen Unternehmens liege. Zwar dĂŒrfe ein Mieter natĂŒrlich selbst Rauchmelder einbauen. Dies fĂŒhre aber nicht dazu, dass der Vermieter von seinen gesetzlichen Pflichten in diesem Bereich befreit sei. Er hat letztlich das Recht, darĂŒber zu entscheiden, welche Rauchmelder am ehesten geeignet sind, die Bewohner vor Schaden zu schĂŒtzen.