Mieterhöhung nach Modernisierung. Was ist erlaubt?

Mieterhöhung nach Einbau Wasserzähler
Mieterhöhung nach Einbau Wasserzähler

Die Mieterhöhung nach einer Modernisierung ist ein beliebtes Stressthema für Mieter und Vermieter. Welche Kosten einer Modernisierung dürfen in eine sich anschließende Mieterhöhung überhaupt einfließen? Was darf der Vermieter also auf seine Mieter umlegen und was nicht?

Überhöhte Kosten dürfen nicht umgelegt werden

In einem Rechtsstreit, der im Jahr 2009 vor dem Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 41/08) letztinstanzlich verhandelt wurde, ging es um das leidige Thema der Mieterhöhung nach Modernisierung einer Wohnung. Eine Vermieterin hatte nach dem Einbau von zwei Wasserzählern in einer vermieteten Wohnung eine Mieterhöhung von 12,10 Euro monatlich aufgrund der vorangegangenen Modernisierungsmaßnahme verlangte. Die Mieter erklärten sich zur Zahlung einer niedriger ausfallenden Mieterhöhung bereit. Sie zahlten nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahme monatlich 7,18 Euro mehr, lehnten aber den von der Vermieterin verlangten Betrag ab. Dagegen ging die Vermieterin durch sämliche Gerichtsinstanzen bis zum Bundesgerichtshof (BGH) vor.

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Mieterhöhung nach Modernisierung muss angemessen sein

In ihrem Urteil gaben die BGH-Richter der Klägerin insofern Recht, dass ihr laut § 559 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Mieterhöhung aufgrund der Modernisierung zusteht. Allerdings reduzierte der BGH den von der Vermieterin verlangten Betrag auf 11,26 Euro, den sie für angemessen hielten.  Es wurde zudem festgehalten, dass Vermieter eine Mieterhöhung für Modernisierungsmaßnahmen verlangen dürfen, sofern diese zur Einsparung von Wasser oder Energie geeignet sind. Oder die aufgrund baulicher Gegebenheiten notwendig werden, die nicht durch die Vermieter zu verantworten sind.

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Unnötige, unzweckmäßige oder nachweislich überhöhte Kosten dürfen nicht in eine Mieterhöhung einfließen. Die beklagten Mieter wurden dazu verurteilt, der Vermieterin den als angemessen betrachteten Betrag (auch rückwirkend) zu zahlen. Sie mussten also den Differenzbetrag zwischen den von ihnen gezahlten 7,18 Euro und dem vom Gericht festgesetzten Betrag von 11, 26 Euro nachzahlen, umgerechnet monatlich 4,08 Euro.

Grundsätzlich stellt sich oft folgende Frage. Mieterhöhung: Was ist erlaubt? Die besten Antworten auf diese Frage liefern in der Regel versierte und erfahrene Rechtsanwälte.

 

Der Autor Hajo Simons

Verfasst von Hajo Simons

arbeitet seit gut 30 Jahren als Wirtschafts- und Finanzjournalist, ĂĽberdies seit rund zehn Jahren als Kommunikationsberater.
Nach seinem Magister-Abschluss an der RWTH Aachen in den Fächern Germanistik, Anglistik und Politische Wissenschaft waren die ersten beruflichen Stationen Mitte der 1980er Jahre der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen (Pressesprecher) sowie bis Mitte der 1990er Jahre einer der größten deutschen Finanzvertriebe (Kommunikationschef und Redenschreiber).