Leben und arbeiten unter einem Dach

Für das Einrichten eines Homeoffice‘ bedarf es keiner Genehmigung. Foto 5byseven via Twenty20
Für das Einrichten eines Homeoffice‘ bedarf es keiner Genehmigung. Foto 5byseven via Twenty20

In Zeiten der Corona Krise wurde es zu einem ganz normalen Zustand – viele Menschen deutschland- und weltweit arbeiteten von heute auf morgen aus den eigenen vier Wänden.

Das Homeoffice – vor der Pandemie, eine eher seltene Art er Arbeit – wurde ab dem Frühjahr 2020 zu etwas ganz Normalem. Wie stark dieser Einschnitt tatsächlich war, zeigen einige Zahlen dazu. So lag die Zahl der Menschen in Deutschland, die im Homeoffice arbeiten, gemessen an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer in Deutschland vor Corona bei rund 4 %.

Im April 2020, als der erste Lockdown in Deutschland herrschte, schnellte die Zahl auf sagenhafte 27 % in die Höhe. Zwischenzeitig sank sie wieder auf 14 – 17 % ab, um im Januar 2021 erneut die 20 % Marke zu überschreiten. Inzwischen hat sich die Zahl der Menschen, die in Deutschland im Homeoffice arbeiten, bei knapp unter 20 % eingependelt und wird wahrscheinlich auch in Zukunft in diesem Bereich bleiben.

Von zu Hause aus arbeiten

Die Erfahrungen dieser Zeit haben bei dem einen oder anderen Arbeitnehmer Begehrlichkeiten geweckt – nicht wenige würden nach der Pandemie gern komplett auf die Arbeit im Büro oder im Betrieb verzichten und im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit arbeiten und wohnen noch mehr miteinander verbinden. Dabei gibt es allerdings einige Punkte, die Sie auf jeden Fall beachten sollten. Nicht jeder kann problemlos von zu Hause aus arbeiten oder ein Gewerbe im eigenen Wohnhaus aufziehen.

Damit das funktionieren kann, müssen einige rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Auch und vor allem baurechtlich kann es da durchaus zu Problemen kommen. Wir von Modernisieren-renovieren-sanieren.de haben die wichtigsten Punkte rund um die Existenzgründung in den eigenen vier Wänden zusammengetragen.

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Wann ist eine Genehmigung erforderlich?

Wenn Sie ein neues Haus bauen, brauchen Sie dafür eine Baugenehmigung. Doch die Bauämter haben noch viel mehr zu tun, als nur Baugenehmigungen zu erstellen. Ein anderer, durchaus beträchtlicher Anteil der Arbeit in Bauämtern liegt in der Bearbeitung von Umwidmungsanträgen.

Diese werden gebraucht, wenn ein Raum oder eine ganze Etage von einer Nutzungsart zu einer anderen Nutzungsart überführt werden soll. Wenn Sie beispielsweise eine Eigentumswohnung in einem reinen Wohnviertel besitzen, brauchen Sie eine Genehmigung, um in dieser Wohnung einen eigenen Bürobereich einzurichten.

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Besonderheit Homeoffice

In der Pandemie wurde das Homeoffice zu einer willkommenen Waffe gegen die Verbreitung des Virus. Dabei stellte sich für viele Experten die Frage, ob die Nutzung der eigenen Wohnung oder des eigenen Hauses für die Einrichtung eines Bereichs als Homeoffice genehmigungspflichtig im Sinne des Baurechts wäre. Im Publicus – einem Online Magazin für das öffentliche Recht – erschien unlängst eine Abhandlung zu diesem Thema.

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Hier wird darauf Bezug genommen, dass das klassische Arbeiten im Büro keinen Widerspruch zur Nutzung einer Wohnung zum Wohnen darstellt. Denn gerade klassische Büroarbeiten lassen sich problemlos ins Wohnungsleben integrieren. Die Nutzung als Wohnraum muss erst dann angezweifelt werden, wenn der „Bürobereich als betrieblicher Mittelpunkt mit städtebaurechtlicher Außenwirkung genutzt wird.“

Die Nutzung eines Wohnraumes als Büro in der eigenen Wohnung ist in der Regel am unproblematischsten. Sehr viel komplizierter wird es, wenn Sie in einer Werkstatt auf dem Hof hinter Ihrem Haus eine Kfz-Werkstatt aufmachen möchten. Auch der Lebensmittelladen im Erdgeschoss kann problematisch werden, ebenso wie die Einrichtung einer Arztpraxis oder einer Anwaltskanzlei in Ihrer Wohnung.

Was spricht gegen eine Genehmigung?

Im Bebauungsplan für ein Wohnviertel ist die Nutzung des jeweiligen Viertels vorgegeben. Dabei gibt es reine Wohnbereiche, Mischbereiche, in denen eine gewerbliche Nutzung und eine Wohnnutzung nebeneinander erlaubt sind, und reine Gewerbegebiete. In einem Mischbereich ist es vergleichsweise einfach, eine Genehmigung für eine Umwidmung eines bestimmten Bereichs Ihres Gebäudes oder Ihrer Wohnung zu bekommen.

Deutlich schwieriger wird es da schon im reinen Wohnbereich. Hier wird die Genehmigung für eine Umwidmung eines Gebäudeanteils für gewerbliche Zwecke in den meisten Fällen eine Ablehnung erfahren. Auch hier gibt es natürlich eine Reihe von Ausnahmen.

Gibt es Ausnahmen und wenn ja, wie sehen diese aus?

Eine generelle Erlaubnis zur gewerblichen Nutzung von Räumen auch in einer Wohnung oder einem Haus im reinen Wohngebiet haben Mitglieder der sogenannten Freien Berufe. Zu diesen gehören unter anderem:

  • Notare
  • Rechtsanwälte
  • Ärzte
  • Steuer- und Wirtschaftsprüfer
  • Zahnärzte
  • Heilpraktiker
  • Dolmetscher
  • Schriftsteller
  • Designer
  • Hebammen
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Doch auch diese Berufe können nicht grenzenlos im eigenen Haus ausgeübt werden. So ist beispielsweise die räumliche Aufteilung des Gebäudes oder der Wohnung relevant – eine überwiegende gewerbliche Nutzung ist hier beispielsweise nicht vorgesehen. Auch in Bezug auf die Zahl der Mitarbeiter und die Kundenfrequentierung darf die Ausübung des Gewerbes in den eigenen vier Wänden nicht geeignet sein, Nachbarn zu stören. Eine genaue gesetzliche Grenze gibt es dazu nicht – hier trifft letztlich die Gemeinde die Entscheidung, was zulässig ist.

Auch andere Betriebe können eine Genehmigung in einem Wohngebiet erhalten. So zum Beispiel nicht störende Handwerksbetriebe zur Deckung des täglichen Bedarfs. Dazu zählen beispielsweise:

  • Lebensmittelläden
  • Drogerien
  • Bäckereien
  • Friseure
  • Schuhmacher
  • Schneider

Diese Liste ist nicht abschließend. Auch hier gilt – ob wirklich eine Genehmigung zur Umwidmung erteilt wird, entscheidet die Kommune vor Ort.

Was gilt es zu beachten, wenn Sie eine Genehmigung erhalten haben?

Sie möchten einen Lebensmittelladen oder eine Anwaltskanzlei in Ihrem eigenen Wohnraum eröffnen und haben diesbezüglich eine generelle Genehmigung erhalten? Dann gilt es noch immer einige wichtige Punkte zu beachten. Da wären beispielsweise notwendige bauliche Maßnahmen. Für die Einrichtung eines Ladenlokals sollten Sie beispielsweise einen Spezialisten aus dem Bereich des Ladenbaus beauftragen.

Werden allerdings Umbaumaßnahmen erforderlich, sollten Sie bedenken, dass die Wohnung nicht so verändert werden darf, dass Sie nach Beendigung der Nutzung als Ladenlokal oder Anwaltskanzlei nicht wieder zu einer Wohnung umgewidmet werden könnte.

Andere wichtige Faktoren sind in Räumlichkeiten mit einer gewerblichen Nutzung beispielsweise die Beleuchtung oder die Sicherheit. So müssen Sie beispielsweise beachten, dass in einem Ladenlokal andere Ansprüche an die Beleuchtung gelten als in einem Wohnzimmer. Auch die Sicherheitsvorkehrungen in Sachen Cybersicherheit und Einbruchschutz sollten Sie entsprechend aufstocken, um sensible Daten Ihrer Kunden entsprechend zu sichern.

Fazit: Ein Gewerbe in den eigenen vier Wänden auszuüben ist möglich – rechtliche Beratung ist aber unerlässlich

Es gibt eine ganze Reihe von Gewerbearten, die Sie in den eigenen vier Wänden ausüben können. Wichtig ist allerdings, bevor Sie ein Gewerbe in den eigenen vier Wänden eröffnen und sich voll und ganz auf Ihr Business stürzen, die rechtlichen Rahmenbedingungen abzuklären. Dazu sollten Sie Ihr Vorhaben komplett zusammenfassen und es dem örtlichen Bauamt im Rahmen einer Bauberatung vorlegen.

Foto: 5byseven via Twenty20

Der Autor Hajo Simons

Verfasst von Hajo Simons

arbeitet seit gut 30 Jahren als Wirtschafts- und Finanzjournalist, überdies seit rund zehn Jahren als Kommunikationsberater.
Nach seinem Magister-Abschluss an der RWTH Aachen in den Fächern Germanistik, Anglistik und Politische Wissenschaft waren die ersten beruflichen Stationen Mitte der 1980er Jahre der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen (Pressesprecher) sowie bis Mitte der 1990er Jahre einer der größten deutschen Finanzvertriebe (Kommunikationschef und Redenschreiber).